Elternvertretung - Oberschule Wiefelstede - Ganztagsschule mit integriertem Gymnasium

Ganztagsschule mit integriertem Gymnasium
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Elternvertretung
Eltern, Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte steuern in den Konferenzen gemeinsam die Entwicklungen an der Schule:

Konferenzen
Jede Schule hat eine Gesamtkonferenz und mehrere Teilkonferenzen, zu  denen insbesondere Fachkonferenzen (an allgemein bildenden Schulen) und  Klassenkonferenzen zählen. Die Zusammensetzung der Gesamtkonferenz sowie  der Teilkonferenzen ist in § 36 NSchG geregelt.

Gesamtkonferenz
Die Gesamtkonferenz (§ 34 NSchG) ist das Gremium, in dem alle an der  Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule Beteiligten  (Schulleiterin/Schulleiter, die Lehrkräfte, die der Schule zugewiesenen  Referendarinnen/Referendare und Anwärter/innen, die hauptberuflich an  der Schule tätigen pädagogischen Mitarbeiter/innen, Vertreter/innen der  sonstigen Mitarbeiter/innen der Schule, der Erziehungsberechtigten sowie  der Schüler/innen) in pädagogischen Angelegenheiten zusammenwirken. Die  Gesamtkonferenz entscheidet insbesondere über das Schulprogramm und die  Schulordnung sowie über Grundsätze für Leistungsbewertung und  Beurteilung, für Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren  Koordinierung.

Fachkonferenz
Fachkonferenzen (§ 35 Abs. 1 NSchG) werden an den allgemein bildenden  Schulen von der Gesamtkonferenz für einzelne Unterrichtsfächer oder  Gruppen von Fächern eingerichtet. Sie entscheiden über die  Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen fachlichen Bereich  betreffen, insbesondere über die Art der Durchführung der Lehrpläne und  Rahmenrichtlinien sowie die Einführung von Schulbüchern.

Klassenkonferenz
Für jede Klasse ist eine Klassenkonferenz (§ 35 Abs. 2 NSchG)  einzurichten. Diese entscheidet über die Angelegenheiten die  ausschließlich die Klasse oder einzelne ihrer Schülerinnen oder Schüler  betreffen, z. B. Koordinierung der Hausaufgaben, Zusammenarbeit mit den  Erziehungsberechtigten, Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse. Außerdem  entscheidet die Klassenkonferenz über Ordnungsmaßnahmen (§ 61 Abs. 5  NSchG), soweit sich nicht die Gesamtkonferenz eine Entscheidung  vorbehalten hat.
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